Zueignungswille (§ 246 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter „Zueignungswille“ (§ 246 Abs. 1 StGB)?

Der Zueignungswille liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DerChristoph

DerChristoph

22.2.2023, 08:51:55

Müsste es hier nicht heißen "... dem eigenen Vermögen oder Vermögen eines Dritten ..."? Die Drittzueignung ist doch auch bei der Unterschlagung erfasst, oder?

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

23.6.2023, 12:05:45

Ja ist sie, sie § 246 I. In den Fällen vorher wurde das auch erwähnt :)