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Fahruntüchtigkeit infolge geistiger Mängel (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Fahruntüchtigkeit aufgrund körperlicher Mängel (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB)
T leidet unter einer bei Polizeieinsätzen auftretenden Panikstörung (Herzrasen, Händezittern, dringendes Fluchtbedürfnis). Als er in eine Kontrolle gerät, erleidet er eine Panikattacke und fährt davon. Dabei verliert er die Kontrolle und kollidiert mit einem Haus (Sachschaden: €5.000).

Missachtung des Vorfahrtsrechts (§ 315c Abs. 1 Nr. 2a StGB)
T befährt mit ihrem Pkw eine als Einbahnstraße geführte Nebenstraße in entgegengesetzter Richtung. Als die Radfahrerin O entgegenkommt, führen beide gerade noch rechtzeitig eine Vollbremsung durch.