Zugänglich gemacht (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Wann ist die Aufnahme einem Dritten „zugänglich gemacht“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Zugänglichmachen ist die Eröffnung des Zugriffs für einen Dritten in einer Weise, dass dieser die Aufnahme gebrauchen oder einem anderen zugänglich machen kann.

Ausreichend ist es, wenn ihm die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der akustischen Reproduktion eingeräumt wird.

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