Definiere den Begriff „empfindliches Übel“ (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB):

Ein Übel ist jeder Nachteil. „Empfindlich“ ist das angedrohte Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.

Für das Übel genügt jeder Nachteil, also auch ein solcher, der von Rechts wegen hingenommen werden muss.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024