Nötigung, § 240 StGB: 4 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 4 Definitionen zum Thema Nötigung, § 240 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 2 beliebtesten Definitionen zum Thema Nötigung, § 240 StGB

Diese Definitionen zum Thema Nötigung, § 240 StGB wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.

Gewalt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB)

Was versteht man unter dem klassischen „Gewaltbegriff“ (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB):

Verwerflichkeitsklausel (§ 240 Abs. 2 StGB /§ 253 Abs. 2 StGB)

Wann ist eine Tat „verwerflich“ (§ 240 Abs. 2 StGB /§ 253 Abs. 2 StGB)?

Die neuesten Definitionen zum Thema Nötigung, § 240 StGB

Diese Definitionen zum Thema Nötigung, § 240 StGB wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Verwerflichkeitsklausel (§ 240 Abs. 2 StGB /§ 253 Abs. 2 StGB)

Wann ist eine Tat „verwerflich“ (§ 240 Abs. 2 StGB /§ 253 Abs. 2 StGB)?

Empfindliches Übel (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Definiere den Begriff „empfindliches Übel“ (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB):

Drohung (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)

Definiere den Begriff „Drohung“ (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB):

Gewalt (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB)

Was versteht man unter dem klassischen „Gewaltbegriff“ (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB):