Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB

Anwendung technischer Mittel (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Anwendung technischer Mittel (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Was versteht man unter der „Anwendung technischer Mittel“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Die Anwendung technischer Mittel erfordert den Einsatz spezifischer technischer Hilfsmittel. Dass jemand das Schriftstück nur von außen abtastet oder gegen das Licht hält, genügt nicht.

Ein technisches Hilfsmittel ist z.B. eine Durchleuchtungseinrichtung

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