Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB: 7 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 7 Definitionen zum Thema Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB

Diese Definitionen zum Thema Verletzung des Briefgeheimnisses, § 202 StGB wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Sich Kenntnis verschaffen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Definiere den Begriff „sich Kenntnis verschaffen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Anwendung technischer Mittel (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Was versteht man unter der „Anwendung technischer Mittel“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Öffnen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definiere den Begriff „öffnen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Nicht zur Kenntnis bestimmt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definiere den Begriff „nicht zur Kenntnis bestimmt“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Verschlossen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definiere den Begriff „verschlossen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Schriftstück (§ 202 StGB)

Definiere den Begriff „Schriftstück“ (§ 202 StGB):