Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB)


Was versteht man unter der „Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung“ (§ 130 Abs. 1 BGB)?

Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie gegenüber einem anderen abzugeben ist (§ 130 Abs. 1 BGB).

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