Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung (§ 130 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter der „Empfangsbedürftigkeit einer Willenserklärung“ (§ 130 Abs. 1 BGB)?
Eine Willenserklärung ist empfangsbedürftig, wenn sie gegenüber einem anderen abzugeben ist (§ 130 Abs. 1 BGB).