Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Leistungserschwerung II - Abgrenzung zu § 275 Abs. 2 BGB
Leistungserschwerung II - Abgrenzung zu § 275 Abs. 2 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V handelt mit OP-Masken. Sie verkauft Krankenhausbetreiberin K 100.000 Masken für €0,10/Stück. V selbst kauft die Masken für €0,05/Stück ein. Plötzlich setzt die Corona-Pandemie ein und der Einkaufspreis steigt auf €0,30 an. V will K die Masken nun nicht mehr liefern.
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Einordnung des Falls
Leistungserschwerung II - Abgrenzung zu § 275 Abs. 2 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Einkaufspreis für V ist sechsmal teurer geworden. Ihre Pflicht zu liefern ist deshalb aufgrund von Unmöglichkeit ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. V kann die Übergabe und Übereignung der OP-Masken wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern (§ 275 Abs. 2 BGB).
Nein!
3. V ist berechtigt, eine Vertragsanpassung zu fordern, sofern die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage vorliegen (§ 313 BGB).
Genau, so ist das!
4. Die Stabilität der Einkaufspreise ist Geschäftsgrundlage des Vertrags.
Ja, in der Tat!
5. Die Geschäftsgrundlage hat sich schwerwiegend geändert.
Ja!
6. Das Festhalten am Vertrag ist für V unzumutbar.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Helena
9.2.2022, 10:13:07
Der unterschied zwischen diesem Fall, und dem Fall mit dem Benzin ist also, dass die Preissteigerung hier prozentual deutlich höher ist? Ab wie viel Prozent Preissteigerung kann man denn dann eine Anwendung des
§313 BGBannehmen?
Lukas_Mengestu
10.2.2022, 17:25:07
Hallo Helena, die Schwierigkeit bei
§ 313 BGBbesteht darin, dass es sich hierbei wirklich um eine Ausnahmevorschrift handelt. Pauschale Aussagen, ab welcher Preissteigerung man von einer
Störung der Geschäftsgrundlagesprechen kann, verbieten sich insofern. Die Anwendung ist - mal wieder - insofern stark einzelfallabhängig. Ausschlaggebend ist maßgeblich die (ggfs. auszulegende) Risikoverteilung in einem Vertrag. Dabei ist natürlich der Umfanng der Preissteigerungen auf jeden Fall ein maßgeblicher Faktor. Genauso spielt aber auch mit rein, inwieweit es für die Parteien vorhersehbar ist, dass es hier zu Preisschwankungen kommt oder welche Laufzeit die Verpflichtung hat. Im vorliegenden Fall sprechen a) die Höhe der Preissteigerung und b) der Umstand, dass diese völlig unerwartet und unvorhersehbar kam im Ergebnis wohl für eine Vertragsanpassung. Beim Benzinfall dagegen war aufgrund des geringeren Preisunterschiedes, der Vorhersehbarkeit der Schwankung und der begrenzten Laufzeitdauer die Anwendung des
§ 313 BGBnach der vertraglichen Risikoverteilung abzulehnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
11.3.2024, 08:00:59
Wie lautet der richtige Obersatz für den Einstieg in die Prüfung des
§ 313 BGB? Über die Art der Rechtsfolge (Anpassung, Rücktritt oder Kündigung) wird ja erst innerhalb der Prüfung entschieden.
paulmachtexamen
12.3.2024, 15:52:42
Professorin Dauner-Lieb sagt immer, dass man schon in den OS das nehmen kann, was im Ergebnis als RF steht. Das sei methodisch zwar falsch, würde aber seit neuerer Zeit anerkannt. Wäre also zB ein DauerSchuldVerh gegeben, dass nach 313 beendet werden soll, dann könnte man direkt (nur) das KündigungsR nach 313 III 2 in den OS nehmen und die anderen Möglichkeiten außen vor lassen. Dass sei deshalb methodisch unsauber, weil man ja erst durch den Gutachtenstil prüft, was überhaupt in Betracht kommt. Du kannst also theoretisch beides machen denke ich. ✌🏻
Johannes Nebe
4.10.2024, 00:23:28
Danke, @[paulmachtexamen](210803), für den guten Hinweis. Dasselbe gilt für die vollständigen Normenketten, die man an meiner Universität so gerne im Obersatz sieht. Auch sie werden erst im Gutachten erarbeitet.