Sonderrechtstheorie / modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)


Gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO muss Gegenstand der Klage eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit sein, damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Die h.M. folgt hierfür der Sonderrechtstheorie/ modifizierten Subjektstheorie. Wann ist nach dieser eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich?

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten.

Häufig ist es ganz offensichtlich, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. In diesem Fall genügt oft ein Satz der Begründung, ohne dass auf die verschiedenen Theorien eingegangen werden muss. So verhält es sich etwa, wenn unzweideutig ein Verwaltungsakt in Rede steht, der vom Kläger angegriffen wird.

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