Äußerungen von Amtsträgern - z.B. Auskünfte, Warnungen, Empfehlungen - können öffentlich-rechtliche Realakte sein, können aber auch privatrechtlich zu qualifizieren sein. Wann sind Äußerungen von Amtsträgern öffentlich-rechtlicher Natur?

Nach der überwiegend vertretenen Akzessorietätstheorie sind Aussagen von Amtsträgern dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen. Dies wird nach den Umständen der Äußerung beurteilt.

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