Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln: 1 Definition

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 1 Definition zum Thema Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definition zum Thema Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln

Diese Definition zum Thema Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Äußerung von Amtsträgern, öffentlich-rechtlich

Äußerungen von Amtsträgern - z.B. Auskünfte, Warnungen, Empfehlungen - können öffentlich-rechtliche Realakte sein, können aber auch privatrechtlich zu qualifizieren sein. Wann sind Äußerungen von Amtsträgern öffentlich-rechtlicher Natur?