Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln: 1 Definition
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Die neuesten Definition zum Thema Der Realakt: Schlichtes Verwaltungshandeln
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Äußerung von Amtsträgern, öffentlich-rechtlich
Äußerungen von Amtsträgern - z.B. Auskünfte, Warnungen, Empfehlungen - können öffentlich-rechtliche Realakte sein, können aber auch privatrechtlich zu qualifizieren sein. Wann sind Äußerungen von Amtsträgern öffentlich-rechtlicher Natur?