Durchgriffskondiktion nach § 822 BGB


Wie prüfst du die Nichtleistungskondiktion aus § 822 BGB?

  1. Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den ersten Erwerber

  2. Unentgeltliche Zuwendung des Bereicherungsgegenstands durch den ersten Erwerber an den Dritten

  3. Ausschluss des Bereicherungsanspruchs des Gläubigers gegen den ersten Erwerber wegen Entreicherung des Erwerbers (§ 818 Abs. 3 BGB)

  4. Rechtsfolge: Direktkondiktion des Gläubigers gegen den Dritten (Verfügungsempfänger)

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