Grundfall § 822 BGB
23. August 2023
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übereignet K eine besondere Tasse, die anderweitig nicht mehr zu beschaffen ist. Diese schenkt K ihrer Tochter T zu Weihnachten, zusätzlich zu weiteren Geschenken. Falls K die Tasse nicht von V gekauft hätte, hätte sie es bei den übrigen Geschenken für T belassen. Später ficht V den Kaufvertrag wirksam wegen Inhaltsirrtums an (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), weswegen der Kaufvertrag nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Kann V die Tasse von T herausverlangen?
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Einordnung des Falls
§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat einen Anspruch auf Herausgabe der Tasse gegen T nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es kommt ein Anspruch aus § 822 BGB in Betracht.
Ja!
3. V hat gegen K dem Grunde nach einen Bereicherungsanspruch.
Genau, so ist das!
4. K hat T etwas unentgeltlich zugewandt (§ 822 BGB).
Ja, in der Tat!
5. K hat T die Tasse geschenkt. Hat V dennoch einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) gegen K (siehe § 818 BGB)?
Nein!
6. Vs Anspruch aus § 822 BGB besteht. Hat T die Tasse an K herauszugeben, damit diese den Anspruch auf Herausgabe gegen V erfüllen kann?
Nein, das trifft nicht zu!
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