Grundfall § 822 BGB
23. August 2023
34 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V verkauft und übereignet K eine besondere Tasse, die anderweitig nicht mehr zu beschaffen ist. Diese schenkt K ihrer Tochter T zu Weihnachten, zusätzlich zu weiteren Geschenken. Falls K die Tasse nicht von V gekauft hätte, hätte sie es bei den übrigen Geschenken für T belassen. Später ficht V den Kaufvertrag wirksam wegen Inhaltsirrtums an (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), weswegen der Kaufvertrag nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Kann V die Tasse von T herausverlangen?
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