Die Durchgriffskondiktion nach § 822

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K schenkt ihrer Tochter eine Tasse unterm Weihnachtsbaum. V schaut wütend durchs Fenster hinein.

V verkauft und übereignet K eine Tasse. Diese schenkt K ihrer Tochter T zu Weihnachten. Später ficht V den Kaufvertrag wirksam an (Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), weswegen der Kaufvertrag nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Kann V die Tasse von T verlangen?

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 8118 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Anspruch auf Herausgabe nach § 816 Abs. 1 S. 2 BGB ist gegeben.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten voraus. K war zum Zeitpunkt der Schenkung (Verfügung) Eigentümerin. Als Eigentümerin der Tasse war K aber berechtigt, ihr Eigentum zu übertragen. K tätigte de Verfügung also als Berechtigte. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB scheidet aus.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Es kommt ein Anspruch aus § 822 BGB in Betracht.

Ja!

Der Anspruch aus § 822 BGB setzt voraus, dass der (1) Kondiktionsgläubiger gegen den ersten Empfänger einen Bereicherungsanspruch hat. Zudem muss der (2) erste Empfänger einem Dritten das Erlangte unentgeltlich zugewandt haben. Zuletzt muss (3) aufgrund der Zuwendung des ersten Empfängers der Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Erstempfänger ausgeschlossen sein.

3. V hat gegen K einen Bereicherungsanspruch.

Genau, so ist das!

K hat ohne Rechtsgrund (nichtiger Kaufvertrag wegen Anfechtung, § 142 Abs. 1 BGB) das Eigentum an der Tasse durch Leistung des V erworben. Der Kondiktionsgläubiger V hat gegen den ersten Empfänger K somit einen Anspruch auf Herausgabe aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

4. K hat T etwas unentgeltlich zugewandt.

Ja, in der Tat!

Die erste Empfängerin K hat die Tasse der T aufgrund einer Schenkung übereignet.

5. V hat gegen K immer noch einen Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein!

An sich besteht eine Leistungskondiktion des V gegen K. Allerdings ist infolge der Verfügung an T der Bereicherungsgegenstand bei K ersatzlos weggefallen. Die Leistungskondiktion ist deshalb ausgeschlossen, da K nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Auch ist K nicht etwa bösgläubig im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB, da K den Irrtum des V nicht kannte (§ 142 Abs. 2 BGB).

6. T hat die Tasse an K herauszugeben, damit diese den Anspruch auf Herausgabe gegen V erfüllen kann.

Nein, das trifft nicht zu!

T hat die Tasse direkt an V herauszugeben (Direktkondition).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024