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Grundfall § 822 BGB

einfach
schwer
23. August 2023
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
K schenkt ihrer Tochter eine Tasse unterm Weihnachtsbaum. V schaut wütend durchs Fenster hinein.
V verkauft und übereignet K eine besondere Tasse, die anderweitig nicht mehr zu beschaffen ist. Diese schenkt K ihrer Tochter T zu Weihnachten, zusätzlich zu weiteren Geschenken. Falls K die Tasse nicht von V gekauft hätte, hätte sie es bei den übrigen Geschenken für T belassen. Später ficht V den Kaufvertrag wirksam wegen Inhaltsirrtums an (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), weswegen der Kaufvertrag nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Kann V die Tasse von T herausverlangen?

Einordnung

§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.

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