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Grundfall § 822 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
§ 822 BGB ermöglicht einem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf einen Dritten, wenn dieser den Bereicherungsgegenstand unentgeltlich vom eigentlichen rechtsgrundlosen Empfänger erhalten hat und Letzterer deshalb entreichert ist. § 822 BGB dient der Korrektur eines unbilligen Ergebnisses von § 818 Abs. 3 BGB: Wenn sich jemand erfolgreich auf den Wegfall der Bereicherung beruft (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Sache nicht mehr in seinem Eigentum ist, und er auch kein Surrogat dafür erhalten hat, geht der Gläubiger einer Kondiktion leer aus. § 822 BGB schafft hier Abhilfe.
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Herausgabe des Surrogats
G hat einen Anspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) gegen S auf Herausgabe ihres Handys im Wert von €900. Das Handy wurde allerdings, während S Eigentümerin war, von D bis auf die Einzelteile zerstört. S hat einen Schadensersatzanspruch gegen D aus § 823 BGB.

Tatbestand 1
T unternimmt mit dem Sportrad der O ohne deren Einverständnis eine Spritztour zum Badesee. Er möchte eine Stunde schwimmen und das Rad anschließend der O zurückgeben.