Hilfeleisten (§ 257 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Hilfeleisten“ (§ 257 Abs. 1 StGB):
Unter Hilfe leisten versteht man jede Handlung, die objektiv geeignet ist, den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar besser zu stellen, und die subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird