Geschäftsraum (§ 123 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Geschäftsraum“ (§ 123 Abs. 1 StGB):

Geschäftsraum bezeichnet einen abgeschlossenen Raum, der seiner Bestimmung nach zumindest vorübergehend dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher nicht notwendig auf Erwerb gerichteter Tätigkeiten dient.

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