Hausfriedensbruch (§ 123 StGB): 10 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 10 Definitionen zum Thema Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Diese Definitionen zum Thema Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Zum öffentlichen Verkehr bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „zum öffentlichen Verkehr bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?

Abgeschlossen (§ 123 Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „abgeschlossen“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?

Zum öffentlichen Dienst bestimmt (§ 123 Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „zum öffentlichen Dienst bestimmt“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?

Geschäftsraum (§ 123 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Geschäftsraum“ (§ 123 Abs. 1 StGB):

Befriedetes Besitztum (§ 123 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „befriedetes Besitztum“ (§ 123 Abs. 1 StGB):

Nicht entfernen (§ 123 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „nicht entfernen“ (§ 123 Abs. 1 StGB):