Unmittelbarkeit (§ 263 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter „Unmittelbarkeit“ (§ 263 Abs. 1 StGB)?

Eine Vermögensverfügung ist unmittelbar, wenn das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensminderung führt.

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