Unmittelbarkeit (§ 263 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Unmittelbarkeit“ (§ 263 Abs. 1 StGB)?
Eine Vermögensverfügung ist unmittelbar, wenn das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten ohne zusätzliche deliktische Zwischenschritte des Täters zu der Vermögensminderung führt.