Gift (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Gift“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Gift ist jeder organische oder anorganische Stoff, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge generell geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Schäden zu verursachen.