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Streitgenössische Drittwiderklage gegen Kläger und dessen Versicherer – notwendige Streitgenossenschaft und Rechtskrafterstreckung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Säumnis und Anwesenheit bei einfacher Streitgenossenschaft
Die Autos von K und B sind im Straßenverkehr zusammengestoßen. K gibt B die alleinige Schuld. Er erhebt Schadensersatzklage gegen ihn und seine Haftpflichtversicherung H. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint jedoch nur ein Vertreter der H. B ist nicht anwesend.

Materiell-rechtlich notwendige Streitgenossenschaft bei Unzulässigkeit einer Klage
C und D leben im Güterstand der Gütergemeinschaft (§§ 1415ff. BGB) mit gemeinschaftlicher Vermögensverwaltung (§ 1421 BGB). Da ihr Haus unbehebbare Baumängel aufweist, erheben sie gemeinsam Schadensersatzklage gegen B, der es ihnen verkauft hat. C ist jedoch seit einiger Zeit unerkannt geisteskrank.