Grob verkehrswidrig (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Definiere den Begriff „grob verkehrswidrig“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB):

Grob verkehrswidrig ist ein objektiv besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift.

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