BT 5: Verkehrsdelikte: 18 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 18 Definitionen zum Thema BT 5: Verkehrsdelikte für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die 4 beliebtesten Definitionen zum Thema BT 5: Verkehrsdelikte

Diese Definitionen zum Thema BT 5: Verkehrsdelikte wurden von den Jurafuchs-Wissen-Nutzern zuletzt am häufigsten aufgerufen.

Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „Straßenverkehr“ (§ 315b Abs. 1 StGB)?

Führen eines Fahrzeugs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Was versteht man unter „Führen eines Fahrzeugs“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Gefahr, gemeine (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

Was versteht man unter einer „gemeinen Gefahr“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?

Unglücksfall (§ 323c StGB)

Häufigste Klausurkonstellation im Bereich des § 323c Abs. 1 StGB ist der „Unglücksfall“. Wann liegt dieser vor?

Die neuesten Definitionen zum Thema BT 5: Verkehrsdelikte

Diese Definitionen zum Thema BT 5: Verkehrsdelikte wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Möglichkeit der Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Wann ist dem Täter die erforderliche Hilfe möglich (§ 323c StGB)?

Unglücksfall (§ 323c StGB)

Häufigste Klausurkonstellation im Bereich des § 323c Abs. 1 StGB ist der „Unglücksfall“. Wann liegt dieser vor?

Gefahr, gemeine (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

Was versteht man unter einer „gemeinen Gefahr“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?

Unglücksfall (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)

Was versteht man unter einem „Unglücksfall“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?

Entschuldigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB)

Wann entfernt sich der Täter „entschuldigt“ (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 StGB)?

Berechtigt (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB)

Wann entfernt sich der Täter „berechtigt“ (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 StGB)?

BT 5: Verkehrsdelikte: Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten

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