Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung (§ 238 Abs. 1 StGB)
Wann ist eine Beeinträchtigung „nicht unerheblich“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?
Die Beeinträchtigung ist nicht unerheblich, wenn das Verhalten des Täters negative Veränderungen für das Opfer jenseits einer Bagatellgrenze mit sich bringt und damit außerhalb dessen liegt, was das Opfer noch unter besonnener Selbstbehauptung hinzunehmen hat.