Nachstellung, § 238 StGB: 6 Definitionen
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 6 Definitionen zum Thema Nachstellung, § 238 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Die neuesten Definitionen zum Thema Nachstellung, § 238 StGB
Diese Definitionen zum Thema Nachstellung, § 238 StGB wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.
Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Wiederholt“ i.S.d. § 238 Abs. 1 StGB ?
Geeignet (§ 238 Abs. 1 StGB)
Wann ist ein Verhalten „geeignet“, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 Abs. 1 StGB)?
Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung (§ 238 Abs. 1 StGB)
Wann ist eine Beeinträchtigung „nicht unerheblich“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?
Unbefugt (§ 238 Abs. 1 StGB)
Wann handelt der Täter „unbefugt“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?
Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „wiederholt“ (§ 238 Abs. 1 StGB):
Nachstellen (§ 238 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Nachstellen“ (§ 238 Abs. 1 StGB):
Nachstellung, § 238 StGB: Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten
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