Nachstellung, § 238 StGB: 6 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 6 Definitionen zum Thema Nachstellung, § 238 StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Nachstellung, § 238 StGB

Diese Definitionen zum Thema Nachstellung, § 238 StGB wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „Wiederholt“ i.S.d. § 238 Abs. 1 StGB ?

Geeignet (§ 238 Abs. 1 StGB)

Wann ist ein Verhalten „geeignet“, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen (§ 238 Abs. 1 StGB)?

Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung (§ 238 Abs. 1 StGB)

Wann ist eine Beeinträchtigung „nicht unerheblich“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?

Unbefugt (§ 238 Abs. 1 StGB)

Wann handelt der Täter „unbefugt“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?

Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „wiederholt“ (§ 238 Abs. 1 StGB):

Nachstellen (§ 238 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Nachstellen“ (§ 238 Abs. 1 StGB):

Nachstellung, § 238 StGB: Definitionen zu diesen Teilrechtsgebieten

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