Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)
Definiere den Begriff <b>„entgangener Gewinn“</b> (§ 252 BGB):
Unter dem entgangenen Gewinn versteht man alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zugeflossen sind, ohne dieses Ereignis aber bei ihm eingetreten wären.