Definiere den Begriff <b>„entgangener Gewinn“</b> (§ 252 BGB):

Unter dem entgangenen Gewinn versteht man alle Vermögensvorteile, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zugeflossen sind, ohne dieses Ereignis aber bei ihm eingetreten wären.

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