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Absehen von der Verfolgung (§ 31a BtMG)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Strafmündigkeit bei unklarem Tatzeitpunkt
T gibt zu, das Handy seiner Lehrerin geklaut zu haben. Wann der Diebstahl stattgefunden hat, lässt sich abschließend nicht mehr ermitteln. In Betracht kommen die Wochen vor und nach Ts 14. Geburtstag.

Strafmündigkeit bei unklarem Geburtsdatum
T gibt zu, das Handy seiner Lehrerin geklaut zu haben. Bei den Ermittlungen gegen ihn fällt auf, dass sein Geburtsjahr nicht bekannt ist und er auch noch 13 Jahre alt sein könnte.