Tätlicher Angriff (§ 114 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „tätlicher Angriff“ (§ 114 Abs. 1 StGB):
Ein tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Absicht unmittelbar auf den Körper des Vollstreckungsbeamten abzielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren (Körperverletzungs-)Erfolg