Unbefugt (§ 238 Abs. 1 StGB)
Wann handelt der Täter „unbefugt“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?
Der Täter handelt unbefugt, wenn er gegen den Willen des Opfers handelt und dieses Verhalten auch nicht sozialadäquat ist.
Wann handelt der Täter „unbefugt“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?
Der Täter handelt unbefugt, wenn er gegen den Willen des Opfers handelt und dieses Verhalten auch nicht sozialadäquat ist.
Dogu
26.5.2024, 13:14:43
Ist unbefugt nicht einfach ein Synonym für Rechtswidrigkeit?
Leo Lee
27.5.2024, 10:21:11
Hallo Dogu, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat geht die h.M. davon aus, dass „unbefugt“ auf der Ebene der RWK angesprochen werden muss. Allerdings ist diese Ansicht nicht unbestritten, weshalb es eine andere – im Vordringen sich befindliche – Ansicht gibt, die von einer sog. Doppelfunktion (also auch von einem Einverständnis, solange ein solches vorliegt) ausgeht. Wir haben insofern versucht, beiden Ansichten „gerecht zu werden“. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-StGB 4. Auflage, Gericke § 238 Rn. 42 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo