Strafrecht

BT 8: Ausssagedelikte

Ausspähen von Daten, § 202a StGB

Nicht unmittelbar wahrnehmbar (§ 202a Abs. 2 StGB)

Nicht unmittelbar wahrnehmbar (§ 202a Abs. 2 StGB)


Definiere den Begriff „nicht unmittelbar wahrnehmbar“ (§ 202a Abs. 2 StGB):

Nicht unmittelbar wahrnehmbar sind Daten, wenn ihr Bedeutungsgehalt nicht ohne weiteres, sondern erst nach technischer Umformung mit den menschlichen Sinnen erfassbar ist.

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