Ausspähen von Daten, § 202a StGB: 7 Definitionen

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 7 Definitionen zum Thema Ausspähen von Daten, § 202a StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Die neuesten Definitionen zum Thema Ausspähen von Daten, § 202a StGB

Diese Definitionen zum Thema Ausspähen von Daten, § 202a StGB wurde von der Jurafuchs Wissen-Redaktion zuletzt veröffentlicht.

Datenbegriff, allgemein

Was versteht man im Strafrecht unter dem allgemeinen „Datenbegriff“?

Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen (§ 202a Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?

Gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert (§ 202a Abs. 1 StGB)

Wann sind Daten „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?

Nicht für ihn bestimmt (§ 202a Abs. 1 StGB)

Wann sind Daten „nicht für ihn (den Täter) bestimmt“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?

Gespeichert (§ 202a Abs. 2 StGB)

Wann sind Daten „gespeichert“ (§ 202a Abs. 2 StGB)?

Nicht unmittelbar wahrnehmbar (§ 202a Abs. 2 StGB)

Definiere den Begriff „nicht unmittelbar wahrnehmbar“ (§ 202a Abs. 2 StGB):