Anwartschaftsrecht (vor § 929 BGB)


Was versteht man unter einem „Anwartschaftsrecht“?

Ein Anwartschaftsrecht ist ein Recht eigener Art („sui generis“), welches auch als „Vorstufe des Eigentum“ oder „wesensgleiches Minus“ zum Vollrecht Eigentum bezeichnet wird. Es liegt bei einem mehraktigen Entstehungstatbestand eines Rechtsgeschäfts vor, wenn schon so viele Voraussetzungen für den Erwerb des Vollrechts erfüllt sind, dass eine gesicherte Rechtsposition des Erwerbers besteht, die der Veräußerer nicht mehr durch einseitige Erklärung verhindern kann.

Das Anwartschaftsrecht begegnet Dir in der Klausur häufig bei Übereignungen unter Eigentumsvorbehalt.Ein Anwartschaftsrecht kann aber grundsätzlich auch in anderen Fällen bestehen (zB bei Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch; zugunsten des Nacherbe in der Phase zwischen Erbfall und Nacherbfall (§§ 2100, 2106).

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