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Gegenwärtigkeit eines Angriffs (§ 32 Abs. 2 StGB)
Sachverhalt
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Gegenwärtigkeit eines Angriffs – Notwehr bei unmittelbar bevorstehender Gefahr (§ 32 Abs. 1 StGB)
A und B streiten. A greift an die Brusttasche seiner Jacke, um eine Schusswaffe zu ziehen. Noch bevor A die Schusswaffe herausnehmen kann, schießt B seinerseits auf A, um sich zu verteidigen.
Gegenwärtigkeit der Notwehrlage – Angriff steht noch nicht unmittelbar bevor (§ 32 StGB)
T erfährt von einem bevorstehenden Überfall auf sein Bordell. Eine halbe Stunde vor dem Überfall begibt sich T zum 100 m entfernten Treffpunkt der Angreifer und vertreibt dieselben mit einer Flinte.