Strafrecht > Strafrecht Allgemeiner Teil
Haustyrannenfall (NJW 2003, 2464): examensrelevante Rechtsprechung
Im Haustyrannen-Fall setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, wie die an sich heimtückische Tötung eines gewalttätigen Haustyrannen durch seine Ehefrau rechtlich zu bewerten ist. Im zugrundeliegenden Sachverhalt erschoss eine Ehefrau ihren Ehemann im Schlaf. Er war ihr gegenüber jahrelang handgreiflich geworden. Rechtlich stellt sich die Frage, ob diese Tötung gerechtfertigt oder entschuldigt sein kann. Damit sind wichtige Rechtsfragen aus dem Allgemeinen Teil als auch dem Besonderen Teil des StGB angesprochen. Im Kern geht es um die restriktive Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke und die sogenannte Rechtsfolgenlösung im Rahmen des § 211 StGB. Entscheidend sind darüber hinaus zentrale Fragen der Notwehr (§ 32 StGB) und des rechtfertigenden und entschuldigenden Notstands (§§ 34, 35 StGB). Insbesondere der Begriff der „Dauergefahr“, die Güterabwägung und die Frage, ob die Dauergefahr des Haustyrannen nicht anders abwendbar war als durch den Heimtückemord, wurden vom BGH geklärt.

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Einwilligungsfähigkeit
S schenkt sich zu ihrem 15-jährigen Geburtstag eine großflächige Tätowierung, deren Entfernung eine aufwendige und teure Behandlung erfordern würde. Tätowierer T hat S vor ihrer Zustimmung aufgeklärt. T weiß, dass die Eltern der S nicht zugestimmt haben.
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Festnahmerechte gemäß § 127 StPO
T sieht, wie A das gekippte Fenster einer Wohnung öffnet, um in diese einzusteigen. Sofort stürmt er auf A zu und nimmt ihn in einen Polizeigriff. T übergibt den A anschließend der Polizei. Es stellt sich heraus, dass A der Mieter der Wohnung ist.
Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Ärztlicher Heileingriff - hypothetische Einwilligung
B begibt sich für eine Nasenkorrektur bei Arzt A in Behandlung. Die erforderliche Einwilligungserklärung für die Nasenkorrektur hat B unterschrieben. Während der Operation entdeckt A Nasenpolypen bei B, die seine Atmung beeinträchtigen. A entfernt diese in der Annahme, B würde dies begrüßen und eine weitere Operation vermeiden wollen, was zutrifft. Die Polypenentfernung war ungefährlich, wenn auch nicht zwingend notwendig, da keine Lebensgefahr bestand.

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Gegenwärtig (fortdauernd)
T hat O bei seinem Chef angeschwärzt. Davon stark erzürnt, will O dem T so richtig die Meinung sagen. Dabei gerät O in einen beleidigenden Wortschwall. Noch bevor O seine Ausführungen beendet hat, gibt T dem O eine kräftige Ohrfeige.
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Dringender Tatverdacht
F sieht, wie O durch das Fenster in die Wohnung seines Nachbarn N einsteigt. In dem Glauben, O bei einem Einbruch zu überraschen, überwältigt er ihn und hält ihn fest, bis die Polizei eintrifft. O soll bei N jedoch nur die Blumen gießen und hat sich versehentlich ausgeschlossen.