Beweglich (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „beweglich“ (§ 242 Abs. 1 StGB):
Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es genügt, wenn die Sache dazu erst beweglich gemacht wird.
Definiere den Begriff „beweglich“ (§ 242 Abs. 1 StGB):
Eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es genügt, wenn die Sache dazu erst beweglich gemacht wird.