Offensichtlicher Fehler des Verwaltungsakts (§ 44 Abs. 1 VwVfG)


§ 44 Abs. 1 VwVfG legt fest, dass der besonders schwerwiegende Fehler des Verwaltungsakts offensichtlich sein muss. Wann ist das der Fall?

Offensichtlich ist der Fehler, wenn er für einen mit den Gesamtumständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, d.h. sich geradezu aufdrängt.

Die Voraussetzung, dass der Fehler des Verwaltungsakts offensichtlich sein muss, soll zum einen das Vollzugsinteresse der Verwaltung gegenüber einer zu weitgehenden „Selbstjustiz“ des Bürgers schützen, aber im Gegenzug auch das Vertrauen des Bürgers schützen. Denn drängt sich nicht auf, dass ein schwerwiegender Fehler vorliegt, ist es auch weniger erkennbar, dass der Verwaltungsakt keine Wirkung entfaltet und er könnte fälschlicherweise für wirksam gehalten werden. Im Sinne der strafrechtlichen Theorie der Parallelwertung in der Laiensphäre ist es allerdings nicht erforderlich, dass der objektive Beobachter Kenntnis von der verletzten Rechtsvorschrift hätte. Die Anforderungen werden vor allem durch die Rechtsprechung konkretisiert. In der Klausur solltest du dich nicht zu sehr stressen. Saubere Arbeit mit den Sachverhalt und kreatives Argumentieren sollte hier in der Regel besonders honoriert werden.

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