Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Verzug bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts
Verzug bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Stammkundin S kauft bei V einen Habersack. V liefert nicht. S mahnt V am 15.3. V erwidert am Folgetag, S solle erstmal ihre übrigen offenen Rechnungen bezahlen. S zahlt und V liefert am 31.3. Da S bereits am 20.3 einen Habersack mieten musste, verlangt sie Ersatz der Mietkosten.
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Einordnung des Falls
Verzug bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung haben (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen S und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (§ 433 BGB).
Ja, in der Tat!
3. V müsste sich im Schuldnerverzug befinden.
Ja!
4. S' Forderung war fällig und wirksam
Genau, so ist das!
5. Der Schuldnerverzug ist grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Forderung des Gläubigers mit einer Einrede behaftet ist.
Ja, in der Tat!
6. V stand wegen S' unbezahlten Rechnungen eine Einrede in Form eines Zurückbehaltungsrechtes (§ 273 Abs. 1 BGB) zu.
Ja!
7. Da V ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zustand, konnte er nicht in Schuldnerverzug geraten.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Zum Zeitpunkt als S sich einen Gesetzessammlung mietete (20.3), befand sich V im Schuldnerverzug.
Ja, in der Tat!
9. V hat den Verzug auch zu vertreten gehabt (§ 286 Abs. 4 BGB).
Ja!
10. S kann für die entstandenen Mietkosten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung fordern (§§ 280 Abs. 1, 2, 286).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Antonia
5.1.2022, 13:45:40
Also hätte V ihr ZBR bereits am 15.3 geltend machen müssen um den
Schuldnerverzugzu verhindern? Oder schon davor, also ab Fälligkeit?
Lukas_Mengestu
6.1.2022, 18:12:54
Hallo Antonia, das
Zurückbehaltungsrechtnach
§ 273BGB kann den Verzug nur ausschließen, wenn es bei oder vor Eintritt der Verzugsvoraussetzungen geltend geamcht wird (Lorenz, in: BeckOK-BGB, 60.Ed. 1.11.2021, § 286 RdNr. 15). Spätestens bei Eingang der Mahnung am 15.3. (eine Verzugsvoraussetzung) hätte V das
Zurückbehaltungsrechtalso geltend machen müssen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
25.7.2022, 23:44:16
Wenn der Schuldner sein
Zurückbehaltungsrechtaus
§ 273Abs. 1 BGB nicht nur bis, sondern auch noch bei Eintritt der Vollzugsvoraussetzung geltend machen kann, müsste ihm dann nicht nach Eingang der Mahnung noch eine
angemessene Fristzur Geltendmachung eingeräumt werden?
QuiGonTim
25.7.2022, 23:45:46
Wieso wurde hier nicht auch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages aus § 320 Abs. 1 S. 1 BGB geprüft?
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 16:02:01
Hallo QuiGonTim, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages greift hier nicht, da es die übrigen Kaufpreisforderungen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur
Übergabe und Übereignungdes Habersacks stehen. In der Klausur solltest Du aber trotzdem kurz die Einrede aus
§ 320 BGBprüfen und ablehnen, um sodann
§ 273BGB zu bejahen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Sambadi
10.12.2022, 18:40:03
Also meint „rechtliches Verhältnis“ iRd
§ 273alle rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien? Wie weitreichend soll das dann gehen können? Ich hätte jetzt nämlich argumentiert, dass die von V geltend gemachten Forderungen aus anderen Schuldverhältnissen stammen. Ein abgeschlossenen Vertrag nicht zu erfüllen und ein
Zurückbehaltungsrecht(auf Basis eines anderen Vertrages) geltend zu machen um so nicht in Verzug zu geraten klingt ziemlich rechtsmissbräuchlich (242!). Wenn sich S als so unvertrauenswürdig erweist und ihre Rechnungen nicht zahlt, dann muss V ja auch kein neuen Vertrag mit ihr abschließen, den sie dann aber garnicht erfüllt, so von wegen - „wie du mir, so ich dir ätsch“.
Sambadi
10.12.2022, 18:42:54
Weil hier handelt es sich zumindest um den selben Vertragstyp (433) und S ist Stammkundin. Aber wie wird „rechtliches Verhältnis“ genau definiert? Kann auch ein Vermieter seinem Mieter ein Rasenmäher verkaufen und dann nicht liefern, weil der Mieter noch Mietschulden hat und das auf §
273stützen?
Lukas_Mengestu
12.12.2022, 10:27:51
Hallo Sambadi, vielen Dank für die gute Nachfrage! Der Prüfungspunkt "aus demselben rechtlichen Verhältnis", auch Konnexität genannt, ist in der Tat nicht ganz leicht fassbar. Entgegen des Wortlautes des
§ 273BGB versteht die hM die Norm deutlich weiter als zB
§ 320 BGB. Nach der hM soll es hier also nicht um das
Schuldverhältnis im weiteren Sinneund die Beschränkung auf
synallagmatische Pflichten gehen. Du hattest insoweit aber auch schon das richtige Gespür, dass das nicht uferlos sein kann. Vielmehr folgt aus dem Gebot von Treu und Glauben, dass der Schuldner die Leistung nicht wegen eines jeden beliebigen Gegenanspruchs zurückhalten darf. Die hM grenzt die Konnexität insoweit wie folgt ein: die gegenseitigen Ansprüche müssen einem innerlich zusammenhängenden einheitlichen Lebensverhältnis entspringen,sie müssen also in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, so dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und verwirklicht werden könnte (MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB
§ 273Rn. 13). Der damit drohenden Konturlosigkeit hat die Rechtsprechung durch die Herausbildung entsprechender Fallgruppen entgegengewirkt (Übersicht bei MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB
§ 273Rn. 14 ff.). Hier ergibt sich die Konnexität aus der dauernden Geschäftsbeziehung. Die allein genügt zwar nicht, vielmehr müssen hier noch weitere Umstände dazu treten. Vorliegend ist dies dadurch der Fall, dass Stammkundin S schon mehrfach geleichartige Waren (Bücher) bestellt hat und ein gewisser zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu den übrigen Bestellungen besteht (vgl. MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB
§ 273Rn. 16). Der von Dir gebildete Verkauf des Rasenmähers weist dagegen keinerlei Bezug zu der Beziehung Mieter-Vermieter auf, weswegen es hier naheliegt, die Konnexität abzulehnen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafucxhs-Team
Sambadi
12.12.2022, 11:55:10
Ok! Dankeschön für die schnelle Antwort!
Denislav Tersiski
3.10.2023, 14:09:31
Tritt
Schuldnerverzugnicht erst einen Tag nach Zugang der Mahnung analog 187 I BGB ein, mithin am 16.3?
Leo Lee
7.10.2023, 15:35:00
Hallo Denislav Tersiski, dass der „Verzug“ analog § 187 I BGB erst am nächsten Tag nach Mahnungszugang eintritt, ist völlig richtig. Beachte allerdings, dass dies nur für die ZINSPFLICHT gem. § 288 BGB gilt. Für den Verzug an sich gem. § 286 BGB tritt der Verzug sofort ein, sobald die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 286 Rn. 117 und § 288 Rn. 19 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Vanilla Latte
17.10.2023, 23:09:03
Flohm
11.1.2024, 17:20:27
Woran erkenne ich, dass bei
§ 273der Verzugseintritt nur ausgeschlossen ist, wenn das
Zurückbehaltungsrechtvor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt wird?
QuiGonTim
20.2.2024, 14:07:55
Das verstehe ich nicht ganz. Inwiefern würde denn das Ausbleiben des
Schuldnerverzuges den Gläubiger daran hindern, die Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts durch Sicherleistung abzuwenden?
Leonie
4.4.2024, 11:32:13
Prof. Lorenz schreibt hierzu eine ein wenig ausführlichere Erklärung, vielleicht hilft das nochmal zum Verständnis :) „Im Gegensatz zur Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320), die
synallagmatischen Verträgen von Anfang an innewohnt, verhindert beim allgemeinen
Zurückbehaltungsrecht(
§ 273) erst die Erhebung der Einrede den Verzugseintritt (allg. M., vgl. Medicus, SAT Rn. 397; Palandt/Heinrichs § 284 Rn. 12 m.w.N.). Dies liegt zum einen daran, daß die rechtliche Verknüpfung der konnexen Forderungen bei
§ 273erst mit der Erhebung der Einrede eintritt. Zudem hat der Gläubiger nach
§ 273III die Möglichkeit, die Einrede des Schuldners durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Dieses Recht soll ihm nicht rückwirkend genommen werden dürfen. Daher darf die Einrede des Schuldners auch keine Rückwirkung entfalten; andernfalls könnte sich der Schuldner durch Einrede im Prozeß rückwirkend von Verzugszinsen befreien, ohne daß der Gläubiger rückwirkend Sicherheit leisten könnte, um die Folgen der Einrede abzuwenden. Daher wirkt die Erhebung der Einrede des
§ 273immer nur ex nunc, d.h. der Schuldner muß Verzugszinsen und Verzugsschäden für die Zeit zwischen der Mahnung und der Berufung auf das
Zurückbehaltungsrechtzahlen.“ (https://lorenz.userweb.mwn.de/skripten/verzug.htm)
QuiGonTim
27.2.2024, 08:52:08
Sehe ich es richtig, dass es für den
Schuldnerverzugdarauf ankommt, dass der Schuldner seine verspätete Leistung AB dem Verzug zu vertreten hat. Während es für den SE nach § 281 BGB ausreicht, dass der Schuldner die nicht ordnungsgemäße Leistung bei Fälligkeit ODER nach
Fristsetzungzu vertreten hat?
Leonie
4.4.2024, 10:39:09
Ich würde sagen ja :) (Also wenn man iRv § 281 der hM folgt bei der Benennung des Bezugspunktes für das VM)
Max
25.5.2024, 11:45:51
Ist es nicht so, dass sobald der Schuldner die Einrede des
273Abs.1 erhebt und eine Konnexität der Ansprüche auf Grund eines einheitlichen Lebenssachverhalts besteht, ab dem Zeitpunkt der Erhebung nicht mehr in Verzug kommen kann? Sprich in diesem Fall müsste die Gläubigerin nur die Kosten der Miete übernehmen ( so fern sie per Tag abgerechnet werden) bis sie die Einrede erhebt, da ab dem Zeitpunkt der Einrede ja kein durchsetzbarer Anspruch vorliegt, auf Grund dessen die Gläubigerin hier in Verzug kommen könnte? Oder sehe ich das ganz falsch oder habe etwas falsch verstanden ?
David S.
27.8.2024, 12:23:58
Das Ergebnis ist für mich auch nicht zufriedenstellend. Ich verstehe nicht ganz, wieso der Schuldner sich hier anscheinend überhaupt nicht mehr auf sein
Zurückbehaltungsrechtaus
§ 273Abs. 1 BGB berufen kann, da er auch die Miete ab dem 20.03 als Verzugsschaden zu zahlen hat. Sollte die Berufung auf das
Zurückbehaltungsrechtam 16.03 nicht dazu führen, dass er zwar den Verzugsschaden bis zu diesem Zeitpunkt zu ersetzen hat, aber Verzugsschäden, welche erst danach entstehen nicht mehr, da ab diesem Zeitpunkt kein durchsetzbarer Anspruch besteht? Gerne eine Aufklärung hierzu :)
buttiful
14.10.2024, 09:26:09
Eine Antwort auf die vorherigen Fragen, fände ich auch sehr interessant. Denn auch nach Lorenz in der „Übersicht
Schuldnerverzug“ heißt es: „…Daher wirkt die Erhebung der Einrede des
§ 273immer nur ex nunc, d.h. der Schuldner muß Verzugszinsen und Verzugsschäden für die Zeit zwischen der Mahnung und der Berufung auf das
Zurückbehaltungsrechtzahlen.“ Danach müssten hier doch nur Verzugszinsen von der Mahnung bis zur Erhebung der Einrede und nicht bis zur Lieferung zu zahlen sein. Oder was verstehe ich hierbei falsch ?
Joana
1.7.2024, 18:19:53
Muss man hier nicht differenzieren, ob es sich um die offenen Rechnungen aus vorherigen Verträgen oder um die offene Kaufpreisforderung aus dem aktuellen Kaufvertrag handelt? Hinsichtlich der offenen Rechnungen aus der Vergangenheit ist ja zweifelsfrei nur
§ 273anwendbar, aber hinsichtlicher der Kaufpreisforderung bzgl. des Habersacks doch § 320, oder nicht? In meinen Augen steht der V also durchaus die Einrede des § 320 zu, sodass die Forderung der S nicht durchsetzbar und § 286 abzulehnen ist.