Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Verzug bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts
Verzug bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Stammkundin S kauft bei V einen Habersack. V liefert nicht. S mahnt V am 15.3. V erwidert am Folgetag, S solle erstmal ihre übrigen offenen Rechnungen bezahlen. S zahlt und V liefert am 31.3. Da S bereits am 20.3 einen Habersack mieten musste, verlangt sie Ersatz der Mietkosten.
Diesen Fall lösen 87,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verzug bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 10 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung haben (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen S und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (§ 433 BGB).
Ja, in der Tat!
3. V müsste sich im Schuldnerverzug befinden.
Ja!
4. S' Forderung war fällig und wirksam
Genau, so ist das!
5. Der Schuldnerverzug ist grundsätzlich ausgeschlossen, solange die Forderung des Gläubigers mit einer Einrede behaftet ist.
Ja, in der Tat!
6. V stand wegen S' unbezahlten Rechnungen eine Einrede in Form eines Zurückbehaltungsrechtes (§ 273 Abs. 1 BGB) zu.
Ja!
7. Da V ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zustand, konnte er nicht in Schuldnerverzug geraten.
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Zum Zeitpunkt als S sich einen Gesetzessammlung mietete (20.3), befand sich V im Schuldnerverzug.
Ja, in der Tat!
9. V hat den Verzug auch zu vertreten gehabt (§ 286 Abs. 4 BGB).
Ja!
10. S kann für die entstandenen Mietkosten Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung fordern (§§ 280 Abs. 1, 2, 286).
Genau, so ist das!
7 Tage kostenlos* ausprobieren