Inhalt der Mahnung I – Anfrage über Leistungsbereitschaft

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H bestellt für Einkaufstouren bei V ein E-Bike. Als es nicht zeitnah geliefert wird, schreibt sie V einen Brief und fragt, ob V das Rad noch liefern werde. Der Brief geht am 15.3 bei V ein. Am 30.3. liefert V das Rad. Zwischenzeitlich war H immer mit dem Bus einkaufen. Die Kosten hierfür will H ersetzt.

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Einordnung des Falls

Inhalt der Mahnung I – Anfrage über Leistungsbereitschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Schadensersatzanspruch der H wegen verzögerter Leistung kommt in Betracht, wenn V sich im Schuldnerverzug befand. (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB).

Genau, so ist das!

Schadensersatz wegen verzögerter Leistung setzt Schuldnerverzug voraus (§ 280 Abs. 2 BGB). Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er zu einem Zeitpunkt nicht erfüllt, in dem (a) die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, (b)angemahnt (sofern eine Mahnung nicht entbehrlich ist (§ 286 Abs. 2 BGB)) und (c)noch möglich (nachholbar) ist und (d)er die Verzögerung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).
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2. Indem K die V im Brief gefragt hat, ob sie noch liefern werde, hat K die V gemahnt.

Nein, das trifft nicht zu!

Unter einer Mahnung versteht man die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit welcher der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die Leistung verlangt. Die bloße Aufforderung an den Schuldner, sich dahingehend zu äußern, ob er noch leisten will, stellt gerade kein Leistungsverlangen dar und genügt insoweit nicht den Anforderungen an eine Mahnung. Übertriebene Zurückhaltung kann somit durchaus schaden!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

6.11.2023, 17:42:21

Liebes Jurafuchsteam, ich weiß bei 4 Jurist*innen hat man 5 Meinungen, aber ich finde hier eine aA mindestens vertretbar. Wenn eine Mahnung in Versform auch den Verzug begründet (NJW 1982, 650), dann doch auch wenn die Oma hier nett nachfragt.

SE.

se.si.sc

6.11.2023, 19:57:05

Ich finde den von dir genannten Fall gerade nicht mit dem hier vergleichbar. Dabei spielt es nicht mal eine Rolle, dass es sich um eine mittlerweile mehr als 40 Jahre alte Entscheidung handelt - denn die würde wohl heute genau so nochmal ergehen. Der entscheidende Unterschied ist mE, dass es in dem von dir genannten Fall um die Form ging, im vorliegenden Fall aber um den Inhalt. Hinsichtlich der Form gibt es gerade keine besonderen Anforderungen an die Mahnung: schriftlich, mündlich, in Versform oder auf einen Papierflieger gekritzelt, grds alles OK. Inhaltlich gibt es aber sehr wohl Anforderungen. Es muss klar sein, dass der Schuldner zur Leistung aufgefordert wird und diese Aufforderung muss eindeutig und bestimmt sein (statt aller MüKo-BGB, § 286 Rn 65 mwN). Zaghaftes Nachfragen (wie hier), ob die Leistung noch erbracht werde, genügt diesen inhaltlichen Anforderungen eben nicht und ist daher keine Mahnung. Bei dem Gedicht in deinem Fall war das deutlicher, so heißt es da em Ende: "Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch, ein kurz' Gesuch bei Ihnen einzureichen: Sie möchten uns, wenn möglich heute noch, die unten aufgeführte Schuld begleichen."


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