Was versteht man unter dem Begriff des „Beiseiteschaffens“ (§ 265 StGB)?

Der Täter schafft eine Sache bei Seite, wenn er die versicherte Sache durch räumliches Verbringen in eine Lage bringt, in welcher der Zugriff auf die Sache durch die Versicherung zumindest wesentlich erschwert wird.

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