Was versteht man unter der „Wegnahme“ im Rahmen der Pfandkehr (§ 289 StGB)?

Tathandlung ist die Wegnahme der Sache. Anders als beim Diebstahl (§ 242 StGB) ist der Wegnahmebegriff im Rahmen der Pfandkehr in einem weiten Sinne zu verstehen. Nach der Rspr. und h.L. setzt die Wegnahme keinen Gewahrsamsbruch voraus. Es genügt, wenn es zur räumlichen Entfernung der Sache aus dem tatsächlichen Macht- und Zugriffsbereich des Rechtsinhabers kommt, die das Recht des Geschützten faktisch vereitelt oder erheblich erschwert. Ausreichend ist somit der Bruch eines besitz- oder gewahrsamsähnlichen Verhältnisses.

Würde man im Rahmen der Pfandkehr einen Gewahrsamsbruch wie beim Diebstahl voraussetzen, hätte dies zur Folge, dass alle besitzlosen gesetzlichen Pfandrechte ungeschützt blieben. Das widerspräche indes dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Vereitelung der Ausübung der geschützten Rechte zu unterbinden.

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