Sich entfernen (§ 142 Abs. 1 StGB)


Wann „entfernt“ sich der Täter vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)?

Wer sich am Unfallort nur versteckt, entfernt sich (noch) nicht. Insbesondere setzt das „Sich-Entfernen“ ein willensgetragenes Verhalten voraus.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024