Wann ist ein Stoff „gesundheitsschädlich“ (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Ein Stoff ist gesundheitsschädlich, wenn er nach den Umständen im konkreten Fall geeignet ist, die Gesundheit (im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB) erheblich zu schädigen.

Nach dieser Ansicht kann im konkreten Fall z.B. auch das Beibringen von Kochsalz in erheblicher Menge (BGH NJW 2006, 1822, 1824) oder das Sprühen von Glasreiniger in die Augen (BGH Beschl. v. 17.2.2010 – 3 StR 10/10) den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB erfüllen, sofern dies dazu geeignet ist, eine erhebliche Gesundheitsschädigung hervorzurufen.

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