Definition: Stoffgleichheit (§ 263 Abs. 1 StGB)
2. Juli 2025
2 Kommentare
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Definiere den Begriff „Stoffgleichheit“ (§ 263 Abs. 1 StGB):
Stoffgleichheit liegt vor, wenn die vom Täter erstrebte Vermögensmehrung und der Vermögensschaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning
3.9.2024, 09:09:03
Es wäre doch aber nur die Absicht selbst hinsichtlich der
Stoffgleichheitzu prüfen und nicht ob tatsächlich
Stoffgleichheitobjektiv bestand?

Sebastian Schmitt
14.10.2024, 16:49:22
Hallo @[Lord Denning](222886), Du hast insoweit völlig Recht, dass das Kriterium der
Absicht stoffgleicher Bereicherungein subjektives Kriterium ist und wir deshalb auf die Vorstellung des Täters abstellen müssen. Um zu klären, ob der Täter dahingehende Vorstellungen hatte, müssen wir aber natürlich eine Idee davon haben, was "
Stoffgleichheit" abstrakt bedeutet. Fehlt es objektiv an der
Stoffgleichheitder vom Täter angestrebten Bereicherung, fehlt es subjektiv auch an der
Absicht stoffgleicher Bereicherung. Rönnau/Saathoff, JuS 2024, 509, 510 nennen die
Stoffgleichheitdaher nicht zu Unrecht das "Scharnier zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand" (dort auch näher zur Frage, warum wir die
Stoffgleichheitgenau brauchen und was sie bedeutet). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team