Definition: Stoffgleichheit (§ 263 Abs. 1 StGB)

2. Juli 2025

2 Kommentare

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Definiere den Begriff „Stoffgleichheit“ (§ 263 Abs. 1 StGB):

Stoffgleichheit liegt vor, wenn die vom Täter erstrebte Vermögensmehrung und der Vermögensschaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen.

Die Stoffgleichheit ist ein ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal des Betruges. Der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten in der Weise anstreben, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens ist. Durch die Stoffgleichheit sollen diejenigen Vorteile, die nicht mehr direkt aus dem Vermögen abgeleitet werden, bei der Berechnung außer Betracht bleiben. Dies stellt sicher, dass der Betrug ein Vermögensverschiebungsdelikt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning

Lord Denning

3.9.2024, 09:09:03

Es wäre doch aber nur die Absicht selbst hinsichtlich der

Stoffgleichheit

zu prüfen und nicht ob tatsächlich

Stoffgleichheit

objektiv bestand?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

14.10.2024, 16:49:22

Hallo @[Lord Denning](222886), Du hast insoweit völlig Recht, dass das Kriterium der

Absicht stoffgleicher Bereicherung

ein subjektives Kriterium ist und wir deshalb auf die Vorstellung des Täters abstellen müssen. Um zu klären, ob der Täter dahingehende Vorstellungen hatte, müssen wir aber natürlich eine Idee davon haben, was "

Stoffgleichheit

" abstrakt bedeutet. Fehlt es objektiv an der

Stoffgleichheit

der vom Täter angestrebten Bereicherung, fehlt es subjektiv auch an der

Absicht stoffgleicher Bereicherung

. Rönnau/Saathoff, JuS 2024, 509, 510 nennen die

Stoffgleichheit

daher nicht zu Unrecht das "Scharnier zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand" (dort auch näher zur Frage, warum wir die

Stoffgleichheit

genau brauchen und was sie bedeutet). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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