Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Vermögensbetreuungspflicht“ (§ 266 Abs. 1 StGB):
Der Täter muss im Rahmen einer Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad an Verantwortlichkeit tätig werden.