Wiederholt (§ 238 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „wiederholt“ (§ 238 Abs. 1 StGB):
Wie viele belästigende Verhaltensweisen hierfür erforderlich sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich - und regelmäßig ausreichend - ist ein zumindest zweifaches Nachstellen.