Wie so häufig gibt es nicht „den einen“ richtigen Prüfungsaufbau des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Als Orientierungshilfe hat Lawra sich dennoch ein Schema aufgeschrieben. Ordne die Prüfungspunkte!

  1. Dogmatische Herleitung

    <massstab>In der Klausur sollte die dogmatische Herleitung des Anspruchs aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), den Grundrechten und den Rechtsgedanken der §§ 812ff. BGB kurz genannt werden. </massstab><klausurhinweis>Eine Streitentscheidung ist wegen der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung jedoch entbehrlich.</klausurhinweis>

  2. Kein Vorrang spezialgesetzlicher Erstattungsansprüche

    <massstab>Wird die Erstattung einer öffentlich-rechtlichen Vermögensverschiebung begehrt, ist zunächst zu prüfen, ob eine spezialgesetzliche Regelung einschlägig ist. Denn dann scheidet der allgemeine Erstattungsanspruch aus.</massstab> <vertiefung>Relevant sind hierbei die §§ 48ff. VwVfG. Als weitere Rechtsgrundlagen ermöglichen z.B. § 12 Abs. 2 BBesG und § 84a BBG die Rückgewähr zu viel gezahlter Dienstbezüge bzw. sonstiger Leistungen, § 37 Abs. 2 AO die Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuern oder zurückgezahlter Steuern und § 50 SGB X die Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen.</vertiefung>

  3. Tatbestandsvoraussetzungen

    Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut. Trotzdem kann man sich bezüglich der Tatbestandsmerkmale an den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 812ff. BGB orientieren.

    1. Vermögensverschiebung

      Zwischen Anspruchsteller und Anspruchsgegner muss eine (unmittelbare) Vermögensverschiebung stattgefunden haben. Die Vermögensverschiebung kann durch Leistung oder in sonstiger Weise erfolgt sein. Es muss eine Entreicherung auf Seiten des Anspruchstellers und eine spiegelbildliche Bereicherung auf Seiten des Anspruchsgegners bestehen.

    2. Ohne Rechtsgrund

      Die neue Vermögenslage muss ohne Rechtsgrund bestehen. Dies ist der Fall, wenn von Anfang an kein Rechtsgrund für die Vermögensverschiebung bestand oder dieser später weggefallen ist. In Abgrenzung zu den privatrechtlichen Erstattungsansprüchen kommt es darauf an, dass der vermeintlich bestehende Rechtsgrund öffentlich-rechtlicher Natur ist.

    3. Öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung

      Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch erfordert das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung. Dabei ist auf die Rechtsnatur des rückabzuwickelnden Verhältnisses abzustellen. Die Qualifizierung der Rechtsnatur erfolgt also auf der Grundlage, die vermeintlich für die Vermögensverschiebung angenommen wurde bzw. später weggefallen ist. Die allgemeinen Abgrenzungstheorien sind anzuwenden. Liegt kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor, kommt § 812 ff. BGB zur Anwendung.

  4. Rechtsfolge

    Auch bezüglich der Rechtsfolge des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bieten die §§ 812ff. BGB Orientierung.

    1. Erstattung

      Liegen die Voraussetzungen für die Rückgewähr der zu Unrecht erfolgten Vermögensverschiebung vor, sind die empfangenen Leistungen zu erstatten (vgl. § 818 Abs. 1, Abs. 2 BGB).

    2. Ggf. Wegfall der Bereicherung

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