Notwehrlage
Definiere den Begriff „Notwehrlage“ (§ 32 Abs. 2 StGB)
Die Notwehrlage ist ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (§ 32 Abs. 2 StGB). Entscheidend sind allein die objektiven Umstände. Diese sind aus Sicht eines neutralen Beobachters nachträglich (ex post) zu ermitteln.