Sachwerttheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)


Was versteht man unter der „Sachwerttheorie“?

Nach der Sachwerttheorie genügt es für die Enteignungskomponente, wenn der Täter der Sache einen ihr innewohnenden, spezifischen Funktionswert, d. h. einen in ihr selbst verkörperten (wirtschaftlichen) Wert, ganz oder teilweise entziehen wolle.

Tauglicher Sachwert ist allein ein „lucrum ex re‟, d. h. ein Gewinn/ein Wert aus der Sache selbst und nicht ein "lucrum ex negotio cum re", also den Wert, der sich durch eine Veräußerung der Sache ergibt. Bsp.: Sparbuch, Telefonkarte

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