Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Veränderung des Erscheinungsbilds (§ 303 Abs. 2 StGB)

Veränderung des Erscheinungsbilds (§ 303 Abs. 2 StGB)


Was versteht man unter „Veränderung des Erscheinungsbilds“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?

Das Erscheinungsbild einer Sache wird verändert, wenn ihre visuell wahrnehmbare Oberfläche infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkung in einen anderen als den ursprünglichen Zustand versetzt wird

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