Überschießende Innentendenz (§ 242 StGB)


Was versteht man unter „überschießender Innentendenz“?

Von einer überschießenden Innentendenz spricht man, wenn ein subjektives Tatbestandsmerkmal keinen Bezugspunkt im objektiven Tatbestand hat. Bsp.: Die Zueignungsabsicht (Diebstahl, § 242 StGB, Raub, § 249 StGB) oder auch die Bereicherungsabsicht (Erpressung, § 253 StGB, Betrug, § 263 StGB).

Bsp.: Die Zueignungsabsicht (Diebstahl, § 242 StGB, Raub, § 249 StGB) oder auch die Bereicherungsabsicht (Erpressung, § 253 StGB, Betrug, § 263 StGB): Weder die Zueignung noch die Bereicherung ist ein Merkmal des objektiven Tatbestands.

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