Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Überschießende Innentendenz (§ 242 StGB)
Überschießende Innentendenz (§ 242 StGB)
Was versteht man unter „überschießender Innentendenz“?
Von einer überschießenden Innentendenz spricht man, wenn ein subjektives Tatbestandsmerkmal keinen Bezugspunkt im objektiven Tatbestand hat. Bsp.: Die Zueignungsabsicht (Diebstahl, § 242 StGB, Raub, § 249 StGB) oder auch die Bereicherungsabsicht (Erpressung, § 253 StGB, Betrug, § 263 StGB).
Bsp.: Die Zueignungsabsicht (Diebstahl, § 242 StGB, Raub, § 249 StGB) oder auch die Bereicherungsabsicht (Erpressung, § 253 StGB, Betrug, § 263 StGB): Weder die Zueignung noch die Bereicherung ist ein Merkmal des objektiven Tatbestands.