Beeinträchtigung, unwesentlich (§ 906 BGB)


Was versteht man unter einer „unwesentlichen“ Beeinträchtigung (§ 906 Abs. 1 S. 1 BGB)?

Die Beeinträchtigung ist unwesentlich, wenn die Einwirkung die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt. Dies ist der Fall, wenn sie unter Würdigung öffentlicher und privater Belange billigerweise zuzumuten ist. Dies ist anhand des Empfindens eines verständigen Durchschnittsmenschen zu ermitteln.

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